Satzung

Stand: 01.02.2009

Statut
des SPD-Ortsvereins Holdorf
der sozialdemokratischen Partei Deutschlands

§ 1

Name, Tätigkeitsgebiet

1. Der Ortsverein umfaßt das Gebiet der Gemeinde Holdorf einschließlich aller Ortsteile.

2. Er führt den Namen
Sozialdemokratische Partei Deutschlands?
SPD-Ortsverein Holdorf.

§ 2

Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.

2. Der Vorstand muß über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.

3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen einen Monats beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.

4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.

8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

9. Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Statutus eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10a des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.

§ 4

Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:

– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 5

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

1. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens halbjährig stattfinden.

2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine/Ihre Stellvertretung.

3. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlußfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

4. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.

5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim.
Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.

6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8. Anträge sind von den Mitgliedern spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversamlung beim Ortsvorstand einzureichen, der sie auf der Mitgliederversammlung unter Hinzufügen seiner Anträge vorlegt.

9. Initiativanträge können nur zu Angelegenheiten oder veränderten Situationen gestellt werden, die sich in der letzten Woche vor der Mitgliederversammlung ergeben haben.
Sie bedürfen der Zustimmung von einem Fünftel der Teilnehmer/innen der
Mitgliederversammlung.

10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) auf Beschluß der Mitgliederversammlung
b) auf mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder gefassten Beschluss des
Ortsvereinsvorstandes
c) auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder des Ortsvereins.

11. Eine Mitgliederversammlung im Jahr hat folgende Inhalte:
a) Entgegenname der Berichte des Vorstandes und derRevisoren/innen
b) Beratung und Beschlussfassung über die Berichte und über alle das Parteileben des
Ortsvereines berührenden Fragen
c) Beratung und Beschlussfassung über gestellte Anträge
d) Wahl des Ortsvereinsvorstandes und der Revisoren/Revisorinnen im zweijährigen
Rhythmus
e) Wahl der Delegierten zu Unterbezirksparteitagen.

12. Die Mitgliederversammlung prüft durch die Mandatprüfungskommission die Legitimation der Mitglieder. Über den Ablauf ist ein Protokoll zu führen.

§ 6

Vorstand

1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

der/dem Vorsitzenden
den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
der/dem für das Finanzwesen verantwortlichen Kassierers/Kassiererin
der/dem stellvertretenden Kassierer/Kassiererin
dem/der Schriftführer(in)
dem/der Bildungsobmann/Bildungsobfrau
drei Beisitzern.

3. Zu den unter 2. Genannten kommt das Stimmrecht der/des Vorsitzenden der Ratsfraktion oder seines/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin hinzu.

4. Mit beratender Stimme nehmen die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften auf Ortsvereinsebene sowie Mitglieder der Ratsfraktion teil.

5. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.

6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7

Wahlen

1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Nacheinander werden gewählt:
die/der Vorsitzende
die zwei stellvertretenden Vorsitzenden
der/die Kassierer/in
der/die stellvertretenden Kassierer/in
der/die Schriftführer/in
der /die Bildungsobmann/Bildungsobfrau
die/die drei Beistitzer/innen.

2. Die Wahlen sind geheim.
Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.

3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.
4.
§ 8

Geschäftsordnung

1. Der Ortsvereinsvorstand führt die Geschäfte des Ortsvereins.
Seine wichtigsten Aufgaben sind:
a) Beratung und Durchführung aller wichtigen organisatorischen und und politischen
Maßnahmen
b) Bildung und Förderung von Arbeitsgemeinschaften
c) Zusammenarbeit mit der Gemeinderatsfraktion
d) Förderung der politischen Bildung im Ortsverein
e) Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen im Ortsverein
f) Vorbereitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen für Wahlen im
Bereich des Ortsvereins.

2. In der konstituierenden Sitzung des Ortsvereinsvorstandes werden die Aufgaben,
Kompetenz- und Arbeitsbereiche durch Beschluss festgelegt.

§ 9

Finanzen

1. Der Ortsvereinsvorstand ist für die Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Sonderbeiträge in Höhe von mindestens 20 % der Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder der kommunalen Mandatsträger des Gemeinderates sowie Inhaber von Ehrenämtern, die sich ausschließlich auf Vorschlag der Partei erhalten haben, sind an die Ortsvereinskasse abzuführen.

3. Der Vorstand ist verpflichtet, aus den Beiträgen Rücklagen für die Kommunalwahlkämpfe zu bilden.

§ 10

Revision

1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen nicht? Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter/innen der Partei sein.
Sie kontrollieren regelmäßig die Kassengeschäfte und dürfen nur einmal wiedergewählt werden.

2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11

Organisationsstatut der Partei

Alle weiteren Angelegenheiten werden durch die Organisationsstatute der übergeordneten
Parteigremien geregelt.
Mitgliederentscheide richten sich nach §§ 13 und 14 des Organisationsstatutes und den dazu
ergangenen Verfahrensvorschriften

§ 12

Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich, unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung, mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 13

Arbeitsgemeinschaften/Projektgruppen und Datenschutz

1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen in der SPD: siehe § 10 Organisationsstatut.
2. Die Datenschutzrichtlinien der SPD gelten in der jeweils gültigen Verfassung.

§ 14

Schlußbestimmung

Dieses Statut gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands,
des Statuts des Bezirks Weser-Ems und des Statuts des Unterbezirks Vechta
in der jeweils gültigen Fassung
§ 15

Inkraftreten

Diese Satzung tritt am 01.02.009. in Kraft.

Anlagen:

1. Richtline des Parteivorstandes zur Einrichtung der Funktion einer/eines
Internetbeauftragen.

2. Datenschutzrichtlinie für die SPD und Ihre Gliederungen bezüglich der Nutzung von
Mitgliederdaten in Deutschland.

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